AS ABrechnungsstelle f�r Heil-, Pflege- und Hilfsberufe AG
 

bpa Veranstaltungen im September 2010

+++02.09.2010+++

Auf den folgenden Veranstaltungen im September können Sie uns kennen lernen und sich über unsere Dienstleistungen informieren:


bpa Mitgliederversammlung NRW
16/17. September 2010   
Mövenpick Hotel Münster 

3. Bayrischer Tag der ambulanten Pflege
21. September 2010
Stadthalle Germering   
 


Aufwendungen von Ehegatten für ein Pflegeheim oder Wohnstift

+++04.08.2010+++

Aufwendungen für den wegen Pflegebedürftigkeit erforderlichen Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Wohnstift  o. Ä. können als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden (§ 33 EStG). Sofern der bisherige eigene Haushalt aufgelöst ist, sind die Aufwendungen allerdings um eine Haushaltsersparnis zu mindern (vgl. R 33.3 EStR). Die Beträge wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die einkommensabhängige zumutbare Belastung überschreiten. Ist bei Ehegatten nur einer pflegebedürftig, leben diese aber gemeinsam in dem Heim bzw. Wohnstift, können nur die auf den pflegebedürftigen Ehegatten entfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof24 entschieden hat, sind die auf den anderen Ehegatten entfallenden Aufwendungen nicht als zwangsläufig entstanden anzusehen. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass regelmäßig zumindest ein Teil der Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sowie der wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35a EStG berücksichtigt werden kann, und zwar der Teil der Heimaufwendungen, der als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ anzusehen ist. Das sind z. B. gesondert abgerechnete Leistungen für die Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement, Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten und die Reinigung der Gemeinschaftsflächen.1  Von diesen Aufwendungen können 20 %, höchstens 4.000 Euro jährlich, als Steuerermäßigung abgezogen werden.

1.BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 – IV C 4 – S 2296-b/ 07/0003 (BStBl 2010 I S. 140), Rz. 16, 17 und BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08 (BStBl 2010 II S. 166).

Quelle: www.willer-partner.de


Newsbereich

+++02.07.2010+++

Ab sofort informieren wir Sie über aktuelle Themen im Gesundheitsbereich

 
AS, Abrechnungsstelle für Heil-,
Hilfs- und Pflegeberufe AG
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letzte Aktualisierung: 17.01.2007 13:04 Uhr